Satzung: Haus & Grund Hamm
§ 1 Name und Sitz
1. Der Haus & Grund Hamm e.V., - eingetragen im Vereinsregister -‚ im Folgenden “Verein“ genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Stadt Hamm und Umgebung.
2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Hamm.
§ 2 Aufgaben
1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinden, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des “Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V.“, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum sowie über ein diesem ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben und oder die Ziele des Vereins voll und ganz unterstützen. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann für langjährige Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
4. Zur Erfüllung aller sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenden Pflichten des Vereins können die Mitgliedsdaten für die Dauer der Mitgliedschaft zu vereinsinternen Zwecken gespeichert und übermittelt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Kündigung.
Die Kündigung ist erstmals nach zweijähriger Mitgliedschaft und zwar zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen. - bei natürlichen Personen durch Tod, jedoch mit der Einschränkung:
Stirbt eine natürliche Person als ordentliches Mitglied, so wird die Mitgliedschaft auf den (die) Erben übertragen, soweit diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesondere Erbbaurecht) an einem Grundstück erwirbt (erwerben). Der (die) Erben können jedoch die so begründete Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht bis zum Ende des dritten Monats seit dem Tage der Übertragung der Mitgliedschaft ausgeübt wird. - bei juristischen Personen mit der Löschung der juristischen Person im jeweiligen Register.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes bei:
a) Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
b) Nichterfüllung der dem Mitglied nach Satzung obliegenden Pflichten.
c) Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieser schriftlichen Mitteilung gegen den Beschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei rechtzeitigem Einspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. - bei Beendigung der Mitgliedschaft gern. b) - d) werden bereits gezahlte Beiträge für das laufende Jahr nicht erstattet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 8 der Satzung). Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.
2. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
§ 5 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
2. Die laufenden Beiträge sind jährlich zu zahlen. Die Zahlung hat jeweils bis zum 31. März des lfd. Jahres zu erfolgen. Sie werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Bei “Vereinsaufnahmen“ (Fusionen) kann der Vorstand für neu aufgenommene Mitglieder eine zeitlich befristete Übergangsregelung oder Sonderbeitragszahlungen festsetzen.
4. Soweit sich die Beitragspflicht der Mitglieder nach der Anzahl der jeweiligen Mietparteien richtet, ist das Mitglied verpflichtet, Änderungen im Bestand seiner Mieter dem Verein unverzüglich mitzuteilen, um eine Beitragsanpassung zu gewährleisten. Die Beitragsanpassung zu Gunsten bzw. zu Lasten des Mitgliedes erfolgt erst für den Beitragseinzug, der auf die Änderungsmitteilung des Mitgliedes folgt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der geschäftsführende Vorstand.
- Der erweiterte Vorstand.
- Die MitgIiederversammlung.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Personen und zwar:
- dem 1. Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Geschäftsführer
2. Die Amtszeit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, und zwar in abwechselnder Reihenfolge die lfd. Nr. 2 u. 4 in den Schaltjahren und lfd. Nr. 1, 3 u. 5 in den dazwischen liegenden, aber durch 2 teilbaren Jahren.
3. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheiden zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und -im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden- 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam sowie der/die Geschäftsführer/-in im Rahmen der ihm/ihr übertragenen Aufgaben.
6. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand wird durch den Beirat ergänzt. Seine Mitglieder werden auf Grund des Vorschlags des geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
2. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er soll dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite stehen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vereinsvorstandes,
- die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
- die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
- die Wahl der Rechnungsprüfer für das anstehende Rechnungsjahr. Die Amtszeit dieser Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Es müssen mindestens 3 Rechnungsprüfer dem Verein zur Verfügung stehen,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert,
- ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt,
- der Verband Haus & Grund Westfalen e.V., dessen Mitglied der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
4. Die Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch die Tagespresse oder in der Grundeigentümerzeitung des Landesverbandes Haus & Grund Westfalen e.V. einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 10 u. 11 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
8. Anträge aus Kreisen der Mitglieder, die dem Vorstand nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung zugeleitet sind, können nicht mehr behandelt werden.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
2. Vor der Beschlussfassung ist der Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. gutachtlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und Dreiviertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit dreiviertel Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen, des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.
§ 12 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
§ 13 Datenschutzregelung
1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
a) den vollständigen Namen,
b) Titel, akademischen Grad,
c) die Anschrift,
d) Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
e) das Geburtsdatum,
f) die Bankverbindung,
g) Art und Umfang des Immobilienbesitzes.
2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
6. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
AG Hamm VR -Nr. 565, Hamm, den 27. Juli 2018